Was
kann ich gegen SPAM tun???
Rechtslage
Mehr Schutz vor Spam durch europäische Datenschutzrichtlinie
Die europäische "Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation" beschäftigt sich nicht nur
mit Fragen des Datenschutzes sondern behandelt in Art. 13 auch die
Frage der "unerbetenen Nachrichten".Art. 13 hat folgenden
Wortlaut:
Artikel 13 - Unerbetene Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne
menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten
oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf
nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche
oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang
mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß
der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen
für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden,
sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten,
eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei
deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei
und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von
vornherein abgelehnt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen,
um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen,
dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen
unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder
ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder
an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten
möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt
wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens
elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der
die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger
eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer,
die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im
Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten
Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug
auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden.
Art. 13 I regelt nunmehr deutlich und in klaren Worten
den Grundsatz des opt-in. Gemäß Art. 17 I ist die Richtlinie
durch die Bundesrepublik vor dem 31.10.2003 in bundesdeutsches Gesetz
umzusetzen. Obwohl die Umsetzung bisher noch nicht erfolgt ist,
dürfte sie für die Berücksichtigung der Frage, wann
elektronische Werbung erlaubt ist und wann nicht, schon jetzt in
der Rechtsprechung Beachtung finden. Zudem ist in der Einleitung
der Richtlinie Nr. 40 zu beachten, demzufolge den Mitgliederstaaten
der Europäischen Union aufgegeben wird, Vorkehrungen zu treffen,
um Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch
unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zu schützen.
Begründet wird dies damit, dass diese Formen der unerbetenen
Werbenachrichten relativ leicht und preiswert zu versenden sind
und zum Anderen eine Belastung und einen Kostenaufwand für
den Empfänger bedeuten. Es heißt dann: "Bei solchen
Formen unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung ist
es gerechtfertigt, zu Verlangen, die Einwilligung der Empfänger
einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden."
Diese Ansicht vertritt die deutsche Rechtsprechung schon heute,
wobei ausdrückliche gesetzliche Regelungen bisher fehlten.
Beachtet werden muss, dass auf der anderen Seite im Rahmen von
Kundenbeziehungen gemäß Art. 13 II elektronische Werbung
zukünftig ausdrücklich erlaubt ist und unter dem Vorbehalt
des opt-out steht. Opt-out bedeutet, dass der Empfänger einer
Nachricht ausdrücklich widersprechen muss, möchte er keine
Werbung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der
Werbung Kunde des Versenders ist und die Werbung für eigene
ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird. Der
Kunde muss jedoch klar und deutlich die Möglichkeit erhalten,
einer solchen Nutzung der elektronischen Kontaktinformationen bei
deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei
und problemlos zu widersprechen. Die gilt nicht, wenn der Kunde
diese Nutzung nicht von vorn herein abgelehnt hat.
Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass bei der Erhebung von
Kundendaten ein Einverständnis des Kunden nur dann gegeben
ist, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, bei Erhebung der
Daten einer weiteren Nutzung zu widersprechen. Hinweise in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dürften hierbei nicht ausreichend
sein.
Gemäß Art. 13 III sind die Mitgliederstaaten verpflichtet,
gesetzliche Regelungen zu treffen, die außerhalb dieser Alternativen,
dass heißt entweder ausdrückliches opt-in im Falle des
Art. 13 III oder ausdrückliches opt-out im Sinne des Art. 13
II, das unerwünschte Werbe-e-Mails versandt werden.
Unabhängig von Frage opt-in oder opt-out ist es
gemäß Art. 13 IV auf jeden Fall verboten, elektronische
Werbung zu versenden, bei der die Identität des Absenders verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden
ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann. Anonyme e-Mail-Werbung oder e-Mail-Werbung
unter gefälschten e-Mail-Adressen dürfte somit unter keinen
Umständen zulässig sein, selbst wenn die Kundendaten aus
einer Kundenbeziehung gemäß Art. 13 II stammen. Berücksichtigt
werden muss, dass immer auch die Möglichkeit durch den Versender
der e-Mails eingeräumt werden muss, dass der Empfänger
einem weiteren Versenden von e-Mails kostenlos widersprechen kann.
Art. 13 V stellt klar, dass die opt-in und opt-out-Lösung
nur für natürliche Personen gilt, somit nicht für
e-Mail-Werbung zwischen Gewerbetreibenden. Jedoch sind auch andere
Teilnehmer, dass heißt die Gewerbetreibenden, entsprechend
zu schützen. Dies ist schon jetzt im Rahmen der Rechtsprechung,
beispielsweise über die Wettbewerbswidrigkeit von unverlangten
e-Mail gemäß § 1 UWG, relativ problemlos möglich.
Die praktischen Auswirkungen dieser Richtlinie, schon
vor ihrer Umsetzung in bundesdeutsches Recht, sind als erheblich
einzustufen. Wir sind zum Einen der Ansicht, dass die bundesdeutsche
Rechtsprechung schon jetzt unter Berücksichtigung dieser Richtlinie
entsprechende Entscheidungen treffen muss. Zum Anderen ist davon
auszugehen, dass bei Kundendaten, die im Sinne des Art. 13 II gesammelt
wurden, in der Regel die technischen Voraussetzungen für ein
opt-out nicht gegeben sind. Dies hat zur Folge, dass die e-Mail-Werbung
durch Kunden aus einem älteren Datenbestand zu mindestens problematisch
sein dürfte. Shopinhabern oder anderen Dienstleistern, die
beispielsweise im Internet Kundendaten speichern, ist daher in Vorbereitung
der Umsetzung der Richtlinie, die bis zum Oktober 2003 erfolgen
soll, schon jetzt zu empfehlen, derartige opt-out- Möglichkeiten
bei der Speicherung von Kundendaten technisch mit aufzunehmen. Der
Datenbestand würde somit, für den Fall, dass der Kunde
sein opt-out nicht erklärt, zu rechtlich einwandfreien Nutzung
für Direktwerbung geeignet sein.
Zudem muss auf einen interessanten Widerspruch hingewiesen
werden. Werden Kundendaten "off-line" erhoben, kommen
die strengen Datenschutzvorschriften für Onlinedaten nicht
zum Zuge, sondern es gilt das Bundesdatenschutzgesetz, welches die
Datennutzung für Werbezwecke auch ohne Einwilligung erlaubt.
Wie dieser Widerspruch aufgelöst werden kann, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls ist Shopbetreibern zu empfehlen, schon jetzt
ihre Datenschutzerklärungen und die entsprechenden technischen
Voraussetzungen bei Eingabe der Kundendaten entsprechend zu modifizieren.
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